Satzung für den
Verein zur Förderung des Kardinal-von-Galen-Gymnasiums e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Kardinal-von-Galen-Gymnasiums e.V.“.
2. Sitz des Vereins ist Münster-Hiltrup.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für das Kardinal-von-Galen-Gymnasium, um die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler ideell und materiell zu unterstützen, die Erziehungsgemeinschaft zu pflegen und das Wohl der Schule zu fördern.

§ 3 Mittelverwendung
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke gem. vorstehendem § 2 verwendet werden.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt auch im Falle des Ausscheidens aus dem Verein gem. nachfolgendem § 5 und im Falle der Auflösung des Vereins gem. nachfolgendem § 9.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
    • Mitgliederversammlung
    • Vorstand.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und jede juristische Person werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
3. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod,
    b) bei juristischen Personen durch Auflösung
    c) durch schriftlichen Austritt gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres,
    d) durch Ausschluss.
4. Der Austritt gem. vorstehendem Abs. 3 lit. c) ist durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes gem. vorstehendem Abs. 3 lit. d) kann vom Vorstand mit einer Mehrheit von 4 Mitgliedern unter folgenden Voraussetzungen beschlossen werden:
    - Rückstand mit fälligen Beiträgen mindestens in einer Gesamthöhe eines Jahresbeitrages länger als zwei Monate nach Fälligkeit
    - vereinsschädigendes Verhalten.
Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit kurzer Begründung mitzuteilen.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein gem. vorstehendem Abs. 3 erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein, insbesondere solche auf Beteiligung am Vermögen des Vereins.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen. Der jährliche Mindestbeitrag der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied ist berechtigt, den Jahresbeitrag nach eigenem Ermessen über den Mindestbeitrag hinaus zu erhöhen.
Der Mitgliedsbeitrag ist im März oder November des jeweils laufenden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende:
    • Entscheidung über Mitgliederanträge
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Vorstandswahlen
    • Wahl von 2 Kassenprüfern für jeweils zwei Geschäftsjahre
    • Satzungsänderungen
    • Vereinsauflösung.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in zwei Geschäftsjahren vom Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung bzw. der Übergabe des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Adresse gerichtet bzw. an das die Schule besuchende Kind des Mitgliedes übergeben wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Regelungen unter vorstehendem Abs. 2 entsprechend.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Mitgliederver-sammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen, das vom Vorsitzenden des Vorstandes, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Schrift-führer zu unterzeichnen ist.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss der Vorsitzende des Vorstandes innerhalb von einem Monat eine neue Mitgliederver-sammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem Schulpflegschaftsvorsitzenden oder seinem Vertreter
    • einem weiteren zu wählenden Vorstandsmitglied als Elternvertreter
    • dem Schulleiter als stellvertretendem Vorsitzenden
    • dem Kassierer
    • dem Schriftführer
    • einem vom Lehrerkollegium entsandten Mitglied.
Das Amt des Schriftführers und des Kassierers kann in Personalunion verwaltet werden. Gleiches gilt für das Amt des vom Lehrerkollegium entsandten Vorstandsmitglieds mit einem der beiden vorgenannten Ämter.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit sie dem Vorstand nicht kraft Amtes angehören bzw. in den Vorstand vom Lehrerkollegium entsandt werden. Bis zu einer Neuwahl bleiben von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand vertritt den Verein durch zwei Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich; eines der Vertretungsmitglieder muss der Vorsitzende des Vorstandes oder der Schulleiter sein.
4. Der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, ist berechtigt, über Ausgaben für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke bis zum Betrag von 250,00 € in eigener Verantwortung zu verfügen. Jedoch darf die Summe der Beträge 1.000,00 € im Geschäftsjahr nicht übersteigen.Die Berechtigung der Ausgabe ist durch nachträglichen Vorstandsbeschluss gemäß nachfolgendem Abs.6 zu bestätigen.
5. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zu einer Sitzung ein. Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Schulleiter, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die Stimme des Schulleiters.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.
7. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Vorsitzenden oder dem Schulleiter sowie dem in der Sitzung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die von ihnen getätigten Sachaufwendungen auf Nachweis erstattet.

§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck jedenfalls auch einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Kardinal-von-Galen-Gymnasium, das es ausschließlich für die in vorstehendem § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat. Bei Auflösung der Schule fällt das Vermögen an die Missionsanstalt GmbH, Warendorfer Straße 14, 48157 Münster.

Münster, den 30. 11. 2004
Unterschriften der 18 anwesenden Mitglieder